Für die Ambulanten Hospizdienste in Baden-Württemberg, die über § 39a SGB V einen Förderantrag an die Krankenkassen stellen, gilt folgendes: Ist eine privat versicherte Person auch beihilfeberechtigt, und ist diese Beihilfe der Rahmenvereinbarung beigetreten (siehe Beihilfeverzeichnis im Beitrag "Beantragung der 10% Fördersumme beim PKV-Verband mit neuem Antragsformular"), dann ist spätestens 4 Wochen nach Versterben der versicherten Person vom Hospizdienst eine Rechnung an die entsprechende Beihilfestelle zu stellen. Dieser Betrag wird dann im Folgejahr beim Förderantrag der 10% Fördersumme an die PKV in Abzug gebracht. Zugehöriges Rechnungsformular Beihilfe finden Sie als PDF hier angefügt.
Für die Beratung erreichen die ambulanten Hospizdienste in Baden-Württemberg ihren zuständigen ServicePoint Hospiz über die Kontaktdaten hier.